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BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

BGB § 852 Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

[ Auszug: Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf ... ]